Geschichtliches

 

Leider gibt es nicht sehr viel, was es über den Verein aus der Geschichte zu berichten gibt.

Deshalb wäre es sehr wichtig und interessant, wenn jemand noch ein paar Informationen oder Bilder hat, und mir das Material für die Gestaltung dieser Homepage zur Verfügung stellt.

 

Der Verein wurde 1951 (1952 ?) in Stollberg gegründet.

 

Die Vorsitzenden:

 

der erste Vorsitzende des Vereins war Herr Gerhard Herold.

 

Danach folgten: Willi Stelter

                             Peter Fröhlich

                             Gerd Helfricht

 

Unser jetziger Vorsitzender ist Herr Dietmar Köhler.

 

Zur Zeit sind 71 Sportfreunde im Verein organisiert.

 

 

unsere Vereinsfahne

Vereinssatzung

Satzung

des Angelsportvereins Stollberg/Erz.

 

§ 1 Name, Sitz, Verbreitungsgebiet, Geschäftsjahr

 

1. Der Verein führt den Namen Angelsportverein Stollberg/Erz.

(abgekürzt ASV Stollberg,/Erz.).

 

2. Er hat seinen Sitz in Stollberg.

 

3. Er ist eingetragener Verein im Sinne § 21 BGB unter der Registriernummer VR 7563.

 

4. Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.

 

5. Der Verein ist Mitglied des Angelverbandes Südsachsen Mulde/Elster e.V. und erkennt dessen

Satzung an.

 

6. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

 

§ 2 Zweck und Aufgabe

 

1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke, im Sinne des

Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig;

er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke oder wirtschaftliche Zwecke

seiner Mitglieder.

 

2. Der Zweck des Vereins ist der Schutz und die Pflege der Natur, insbesondere die Erhaltung der

Gewässer in ihrem natürlichen Zustand und ihrer Ursprünglichkeit mit ihrem Fischbestand zum

Wohle der Allgemeinheit sowie die Förderung der nicht gewerblichen Fischerei.

 

3. Der Zweck wird verwirklicht insbesondere durch:

 

- Hege und Pflege des Fischbestandes in den Verbandsgewässern

- Abwehr und Bekämpfung schädlicher Einflüsse auf das Biotop „Gewässer“, also auf alle im

und am Gewässer lebenden Tiere und Pflanzen, einschließlich der Unterstützung von

Maßnahmen zur Erhaltung und Renaturierung des Landschaftsbildes und des natürlichen

Wasserlaufs

- Beratung der Mitglieder in allen mit dem Angeln und dem Naturschutz zusammenhängenden

Fragen, sowie deren Fortbildung durch Vorträge, Lehrgänge usw.

- Förderung des anglerischen und fischereilichen Verbands- und Vereinslebens, insbesondere

der Ausbildung der Jugend auf anglerischem und fischereilischem Gebiet

- Förderung und Pflege des Angelns

- Beratung und Unterrichtung der Mitglieder in allen Angelegenheiten des Angelns und der

Fischerei und Aufklärung der Öffentlichkeit über die Wichtigkeit des Schutzes von

Fischerei und Fischzucht, sowie über die Bedeutung des Schutzes und der Erhaltung der

Gewässer und über Ziele und Ergebnisse der Tätigkeit des Angelverbandes.

 

4. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der

Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche

Zwecke.

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die

Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch

Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hoher

Vergütungen begünstigt werden.

 

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§ 3 Aufnahme von Mitgliedern

 

Mitglied kann werden, wer das 10. Lebensjahr vollendet hat.

Mitglied kann nur sein, wer unbescholten ist.

Mitglieder vor Vollendung des 18. Lebensjahres gehören der Jugendgruppe des Vereins an.

Als fördernde Mitglieder, die das Angeln nicht betreiben, können volljährige Personen aufgenommen werden. Sie erhalten keine Angelberechtigung.

Die Aufnahme erfolgt auf Antrag durch Beschluss der Vorstandschaft. Ein zurückgewiesenes

Aufnahmegesuch kann vor Ablauf von 2 Jahren nicht erneuert werden.

 

 

§ 4 Ende der Mitgliedschaft

 

Die Mitgliedschaft endet

 

1. durch Austritt. Er kann jederzeit durch schriftliche Erklärung dem Vorstand gegenüber

erfolgen. Geschieht er nicht zum Ende eines Geschäftsjahres, hat das Mitglied Beiträge und

sonstige Leistungen für das laufende Jahr voll zu entrichten.

 

2. durch Ausschluss. Er kann erfolgen, wenn ein Mitglied

 

a) gegen die Regeln der Satzung, gegen geltende Regeln des Angelns und gegen Sitte

und Anstand grob verstoßen hat,

 

b) wenn es das Ansehen und die Interessen des Verbandes oder des Vereins schwer

geschädigt hat,

 

c) wenn es wegen eines Fischereivergehens rechtskräftig verurteilt worden ist,

 

d) wenn es gegen fischereiliche Vorschriften des Verbandes oder des Vereins verstoßen

oder dazu Beihilfe geleistet hat,

 

e) wenn es trotz Mahnung und ohne hinreichende Begründung mit seinen Beiträgen und

sonstigen Verpflichtungen im Verzug ist.

 

Über den Ausschluss entscheidet die Vorstandschaft. Dem betroffenen Mitglied muss vorher

rechtliches Gehör gewährt worden sein. Gegen die Entscheidung ist die Anhörung der nächsten

Mitgliederversammlung möglich.

 

Mit dem Ende der Mitgliedschaft erlöschen alle Ämter und Rechte im Verein. Geleistete Beiträge werden nicht zurückerstattet. Ein Anteil am Vereinsvermögen besteht nicht. Vereinspapiere,

Vereinsabzeichen und dergleichen sind ohne Ersatz zurückzugeben.

 

 

§ 5 Disziplinarstrafen

 

Statt eines Ausschlusses kann die Vorstandschaft in weniger schweren Fällen gegen ein Mitglied nach vorheriger Anhörung erkennen auf:

 

a) zeitweilige Entziehung von Vereinsrechten oder der Angelberechtigung,

b) Zahlung von Geldbußen bis zu 250,00 Euro,

c) Verweis mit oder ohne Auflage,

d) Verwarnung mit oder ohne Auflage,

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e) mehrere oder vorstehenden Möglichkeiten nebeneinander.

 

Gegen Entscheidungen nach a) und b) ist die Anrufung der Mitgliederversammlung möglich.

 

 

§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder

 

Alle Mitglieder haben das Recht, an allen Versammlungen und Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.

Aktive Mitglieder sind berechtigt, die Vereinsgewässer waidgerecht zu beangeln und vereinseigene Anlagen (Heime, Boote, Stege usw.) zu benutzen.

 

Die Mitglieder sind verpflichtet,

 

a) das Angeln nur im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften und der vom Verband festgelegten

Bedingungen auszuüben, sowie auf die Befolgung dieser bei anderen Mitgliedern zu achten,

b) den Aufsichtspersonen und Fischereiaufsehern sich auf Verlangen auszuweisen und deren

Anordnungen zu befolgen,

Anderen Verbandsmitgliedern gegenüber besteht die Pflicht der Ausweisung bei deren

Aufforderung,

c) Zweck und Aufgaben des Vereins zu erfüllen und zu fördern,

d) die fälligen Mitgliedsbeiträge pünktlich abzuführen und sonstige beschlossene

Verpflichtungen zu erfüllen,

e) gesetzlich geforderte Zertifikate zur Ausübung des Angelns zu erlangen.

 

Die Mitgliedsbeiträge sind im voraus zu entrichten. Die Rechte der Mitglieder ruhen, falls fällige

Beiträge oder sonstige geldliche Verpflichtungen nicht durch Zahlungsbelege oder Quittungen

des Schatzmeisters nachgewiesen werden können.

 

 

$ 7 Organe des Vereins, Vereinsleitung

 

Organe des Vereins sind:

 

1. die Vorstandschaft

2. die Mitgliederversammlung

 

Zur Vorstandschaft

 

Die Vorstandschaft besteht aus dem 1. und 2. Vorsitzenden, einem Schriftführer, Schatzmeister,

Gewässerobmann und Sportwart.

Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der 1. und 2. Vorsitzende. Jeder von ihnen hat Einzelbefugnis; die des 2. Vorsitzenden wird jedoch im Innenverhältnis auf den Fall der Verhinderung des 1. Vorsitzenden beschränkt.

Der Vorstand entscheidet über alle Angelegenheiten des Vereins, sofern nicht nach der Satzung

oder zwingenden gesetzlichen Bestimmungen anderen Organen dieses vorbehalten ist.

Der Vereinsvorsitzende überwacht die Geschäftsführung der übrigen Vorstandsmitglieder. Alle

Vorstandsmitglieder sind verpflichtet, bei der Erledigung der Vereinsobliegenheiten mitzuwirken.

Die tatsächliche Geschäftsführung muss auf die ausschließliche und unmittelbare Erfüllung des

gemeinnützigen Zweckes gerichtet sein. Die Mitglieder der Vorstandschaft werden durch die Mitgliederversammlung auf die Dauer von 3 Jahren gewählt. Sie bleiben bis zur nächsten Wahl

im Amt. Die Sitzungen der Vorstandschaft werden durch den 1., bei seiner Verhinderung durch

den 2. Vorsitzenden einberufen. Sie sind beschlussfähig, wenn mindestens 4 Mitglieder der

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Vorstandschaft, darunter einer der beiden Vorsitzenden, anwesend sind.

 

Zur Mitgliederversammlung

 

Mitgliederversammlungen finden nach einem von der Vorstandschaft zu bestätigenden zeitlichen Turnus statt. Dabei sind jährlich entgegenzunehmen:

 

1. Bericht der Vorstandschaft und der Kassenprüfer

2. Genehmigung des Haushaltsvoranschlages und Festlegung des Vereinsbeitrages

3. Entscheidung der Vorstandschaft bei der Behandlung von Disziplinarverstößen oder

Berufungen

4. Eventuelle Satzungsänderungen

 

Bei Beendigung einer Wahlperiode sind weiterhin vorzunehmen:

 

1. Entlastung der Vorstandschaft

2. Wahl der Mitglieder der Vorstandschaft und der Kassenprüfer

 

Anträge von Mitgliedern müssen berücksichtigt werden, wenn sie mindestens 2 Wochen vor der

Versammlung schriftlich beim 1. Vorsitzenden eingegangen sind.

Der Vorstand muss eine Mitgliederversammlung auch dann einberufen, wenn ein Drittel aller Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe der Gründe beantragt. Die Frist dazu beträgt

4 Wochen.

Über alle Versammlungen sind Niederschriften anzufertigen, die mindestens alle Anträge, Beschlüsse und Wahlergebnisse beinhaltet. Sie werden vom Versammlungsleiter und vom Schriftführer unterzeichnet.

 

 

§ 8 Kassenprüfer

 

Die Kassenprüfer werden durch die Mitgliederversammlung für die gleiche Dauer wie die Vorstandschaft gewählt. Sie dürfen kein anderes Amt im Verein bekleiden.

Ihre Aufgabe ist es, sich von der Ordnungsmäßigkeit der Kassen- und Buchführung zu überzeugen, zum Jahresabschluss eine eingehende Prüfung der Bücher, Belege und des Jahresabschlusses vorzunehmen und das Ergebnis der Mitgliederversammlung vorzutragen.

 

 

§ 9 Auflösung des Vereins

 

Der Verein kann nur durch Beschluss einer zu diesem Zweck einberufenen Mitglieder-versammlung aufgelöst werden.

Zu diesem Beschluss ist eine Mehrheit von drei Viertel der erschienen Mitgliedern erforderlich.

Im Falle der Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks wird das Vereinsvermögen, das nach Erfüllung der Verpflichtungen noch bleibt, der Gemeinde am Sitz des Vereins treuhänderisch übergeben mit der Auflage, es solange zu verwalten, bis es für gleiche Zwecke anderen gemeinnützigen Vereinen wieder übergeben werden kann, der – die -

das – es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

 

 

 

Stollberg, den 24.02.2012

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Quelle der Flagge :

www.fanshop-online.de

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