Geschichtliches
Leider gibt es nicht sehr viel, was es über den Verein aus der Geschichte zu berichten gibt.
Deshalb wäre es sehr wichtig und interessant, wenn jemand noch ein paar Informationen oder Bilder hat, und mir das Material für die Gestaltung dieser Homepage zur Verfügung stellt.
Der Verein wurde 1951 (1952 ?) in Stollberg gegründet.
Die Vorsitzenden:
der erste Vorsitzende des Vereins war Herr Gerhard Herold.
Danach folgten: Willi Stelter
Peter Fröhlich
Gerd Helfricht
Unser jetziger Vorsitzender ist Herr Dietmar Köhler.
Zur Zeit sind 71 Sportfreunde im Verein organisiert.
unsere Vereinsfahne
Satzung
des Angelsportvereins Stollberg/Erz.
§ 1 Name, Sitz, Verbreitungsgebiet, Geschäftsjahr
1. Der Verein führt den Namen Angelsportverein Stollberg/Erz.
(abgekürzt ASV Stollberg,/Erz.).
2. Er hat seinen Sitz in Stollberg.
3. Er ist eingetragener Verein im Sinne § 21 BGB unter der Registriernummer VR 7563.
4. Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.
5. Der Verein ist Mitglied des Angelverbandes Südsachsen Mulde/Elster e.V. und erkennt dessen
Satzung an.
6. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck und Aufgabe
1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke, im Sinne des
Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig;
er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke oder wirtschaftliche Zwecke
seiner Mitglieder.
2. Der Zweck des Vereins ist der Schutz und die Pflege der Natur, insbesondere die Erhaltung der
Gewässer in ihrem natürlichen Zustand und ihrer Ursprünglichkeit mit ihrem Fischbestand zum
Wohle der Allgemeinheit sowie die Förderung der nicht gewerblichen Fischerei.
3. Der Zweck wird verwirklicht insbesondere durch:
- Hege und Pflege des Fischbestandes in den Verbandsgewässern
- Abwehr und Bekämpfung schädlicher Einflüsse auf das Biotop „Gewässer“, also auf alle im
und am Gewässer lebenden Tiere und Pflanzen, einschließlich der Unterstützung von
Maßnahmen zur Erhaltung und Renaturierung des Landschaftsbildes und des natürlichen
Wasserlaufs
- Beratung der Mitglieder in allen mit dem Angeln und dem Naturschutz zusammenhängenden
Fragen, sowie deren Fortbildung durch Vorträge, Lehrgänge usw.
- Förderung des anglerischen und fischereilichen Verbands- und Vereinslebens, insbesondere
der Ausbildung der Jugend auf anglerischem und fischereilischem Gebiet
- Förderung und Pflege des Angelns
- Beratung und Unterrichtung der Mitglieder in allen Angelegenheiten des Angelns und der
Fischerei und Aufklärung der Öffentlichkeit über die Wichtigkeit des Schutzes von
Fischerei und Fischzucht, sowie über die Bedeutung des Schutzes und der Erhaltung der
Gewässer und über Ziele und Ergebnisse der Tätigkeit des Angelverbandes.
4. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der
Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche
Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die
Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch
Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hoher
Vergütungen begünstigt werden.
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§ 3 Aufnahme von Mitgliedern
Mitglied kann werden, wer das 10. Lebensjahr vollendet hat.
Mitglied kann nur sein, wer unbescholten ist.
Mitglieder vor Vollendung des 18. Lebensjahres gehören der Jugendgruppe des Vereins an.
Als fördernde Mitglieder, die das Angeln nicht betreiben, können volljährige Personen aufgenommen werden. Sie erhalten keine Angelberechtigung.
Die Aufnahme erfolgt auf Antrag durch Beschluss der Vorstandschaft. Ein zurückgewiesenes
Aufnahmegesuch kann vor Ablauf von 2 Jahren nicht erneuert werden.
§ 4 Ende der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet
1. durch Austritt. Er kann jederzeit durch schriftliche Erklärung dem Vorstand gegenüber
erfolgen. Geschieht er nicht zum Ende eines Geschäftsjahres, hat das Mitglied Beiträge und
sonstige Leistungen für das laufende Jahr voll zu entrichten.
2. durch Ausschluss. Er kann erfolgen, wenn ein Mitglied
a) gegen die Regeln der Satzung, gegen geltende Regeln des Angelns und gegen Sitte
und Anstand grob verstoßen hat,
b) wenn es das Ansehen und die Interessen des Verbandes oder des Vereins schwer
geschädigt hat,
c) wenn es wegen eines Fischereivergehens rechtskräftig verurteilt worden ist,
d) wenn es gegen fischereiliche Vorschriften des Verbandes oder des Vereins verstoßen
oder dazu Beihilfe geleistet hat,
e) wenn es trotz Mahnung und ohne hinreichende Begründung mit seinen Beiträgen und
sonstigen Verpflichtungen im Verzug ist.
Über den Ausschluss entscheidet die Vorstandschaft. Dem betroffenen Mitglied muss vorher
rechtliches Gehör gewährt worden sein. Gegen die Entscheidung ist die Anhörung der nächsten
Mitgliederversammlung möglich.
Mit dem Ende der Mitgliedschaft erlöschen alle Ämter und Rechte im Verein. Geleistete Beiträge werden nicht zurückerstattet. Ein Anteil am Vereinsvermögen besteht nicht. Vereinspapiere,
Vereinsabzeichen und dergleichen sind ohne Ersatz zurückzugeben.
§ 5 Disziplinarstrafen
Statt eines Ausschlusses kann die Vorstandschaft in weniger schweren Fällen gegen ein Mitglied nach vorheriger Anhörung erkennen auf:
a) zeitweilige Entziehung von Vereinsrechten oder der Angelberechtigung,
b) Zahlung von Geldbußen bis zu 250,00 Euro,
c) Verweis mit oder ohne Auflage,
d) Verwarnung mit oder ohne Auflage,
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e) mehrere oder vorstehenden Möglichkeiten nebeneinander.
Gegen Entscheidungen nach a) und b) ist die Anrufung der Mitgliederversammlung möglich.
§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder
Alle Mitglieder haben das Recht, an allen Versammlungen und Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.
Aktive Mitglieder sind berechtigt, die Vereinsgewässer waidgerecht zu beangeln und vereinseigene Anlagen (Heime, Boote, Stege usw.) zu benutzen.
Die Mitglieder sind verpflichtet,
a) das Angeln nur im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften und der vom Verband festgelegten
Bedingungen auszuüben, sowie auf die Befolgung dieser bei anderen Mitgliedern zu achten,
b) den Aufsichtspersonen und Fischereiaufsehern sich auf Verlangen auszuweisen und deren
Anordnungen zu befolgen,
Anderen Verbandsmitgliedern gegenüber besteht die Pflicht der Ausweisung bei deren
Aufforderung,
c) Zweck und Aufgaben des Vereins zu erfüllen und zu fördern,
d) die fälligen Mitgliedsbeiträge pünktlich abzuführen und sonstige beschlossene
Verpflichtungen zu erfüllen,
e) gesetzlich geforderte Zertifikate zur Ausübung des Angelns zu erlangen.
Die Mitgliedsbeiträge sind im voraus zu entrichten. Die Rechte der Mitglieder ruhen, falls fällige
Beiträge oder sonstige geldliche Verpflichtungen nicht durch Zahlungsbelege oder Quittungen
des Schatzmeisters nachgewiesen werden können.
$ 7 Organe des Vereins, Vereinsleitung
Organe des Vereins sind:
1. die Vorstandschaft
2. die Mitgliederversammlung
Zur Vorstandschaft
Die Vorstandschaft besteht aus dem 1. und 2. Vorsitzenden, einem Schriftführer, Schatzmeister,
Gewässerobmann und Sportwart.
Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der 1. und 2. Vorsitzende. Jeder von ihnen hat Einzelbefugnis; die des 2. Vorsitzenden wird jedoch im Innenverhältnis auf den Fall der Verhinderung des 1. Vorsitzenden beschränkt.
Der Vorstand entscheidet über alle Angelegenheiten des Vereins, sofern nicht nach der Satzung
oder zwingenden gesetzlichen Bestimmungen anderen Organen dieses vorbehalten ist.
Der Vereinsvorsitzende überwacht die Geschäftsführung der übrigen Vorstandsmitglieder. Alle
Vorstandsmitglieder sind verpflichtet, bei der Erledigung der Vereinsobliegenheiten mitzuwirken.
Die tatsächliche Geschäftsführung muss auf die ausschließliche und unmittelbare Erfüllung des
gemeinnützigen Zweckes gerichtet sein. Die Mitglieder der Vorstandschaft werden durch die Mitgliederversammlung auf die Dauer von 3 Jahren gewählt. Sie bleiben bis zur nächsten Wahl
im Amt. Die Sitzungen der Vorstandschaft werden durch den 1., bei seiner Verhinderung durch
den 2. Vorsitzenden einberufen. Sie sind beschlussfähig, wenn mindestens 4 Mitglieder der
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Vorstandschaft, darunter einer der beiden Vorsitzenden, anwesend sind.
Zur Mitgliederversammlung
Mitgliederversammlungen finden nach einem von der Vorstandschaft zu bestätigenden zeitlichen Turnus statt. Dabei sind jährlich entgegenzunehmen:
1. Bericht der Vorstandschaft und der Kassenprüfer
2. Genehmigung des Haushaltsvoranschlages und Festlegung des Vereinsbeitrages
3. Entscheidung der Vorstandschaft bei der Behandlung von Disziplinarverstößen oder
Berufungen
4. Eventuelle Satzungsänderungen
Bei Beendigung einer Wahlperiode sind weiterhin vorzunehmen:
1. Entlastung der Vorstandschaft
2. Wahl der Mitglieder der Vorstandschaft und der Kassenprüfer
Anträge von Mitgliedern müssen berücksichtigt werden, wenn sie mindestens 2 Wochen vor der
Versammlung schriftlich beim 1. Vorsitzenden eingegangen sind.
Der Vorstand muss eine Mitgliederversammlung auch dann einberufen, wenn ein Drittel aller Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe der Gründe beantragt. Die Frist dazu beträgt
4 Wochen.
Über alle Versammlungen sind Niederschriften anzufertigen, die mindestens alle Anträge, Beschlüsse und Wahlergebnisse beinhaltet. Sie werden vom Versammlungsleiter und vom Schriftführer unterzeichnet.
§ 8 Kassenprüfer
Die Kassenprüfer werden durch die Mitgliederversammlung für die gleiche Dauer wie die Vorstandschaft gewählt. Sie dürfen kein anderes Amt im Verein bekleiden.
Ihre Aufgabe ist es, sich von der Ordnungsmäßigkeit der Kassen- und Buchführung zu überzeugen, zum Jahresabschluss eine eingehende Prüfung der Bücher, Belege und des Jahresabschlusses vorzunehmen und das Ergebnis der Mitgliederversammlung vorzutragen.
§ 9 Auflösung des Vereins
Der Verein kann nur durch Beschluss einer zu diesem Zweck einberufenen Mitglieder-versammlung aufgelöst werden.
Zu diesem Beschluss ist eine Mehrheit von drei Viertel der erschienen Mitgliedern erforderlich.
Im Falle der Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks wird das Vereinsvermögen, das nach Erfüllung der Verpflichtungen noch bleibt, der Gemeinde am Sitz des Vereins treuhänderisch übergeben mit der Auflage, es solange zu verwalten, bis es für gleiche Zwecke anderen gemeinnützigen Vereinen wieder übergeben werden kann, der – die -
das – es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.
Stollberg, den 24.02.2012